Satzung - Selbstlosigkeit

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§3 Selbstlosigkeit

1. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ausgaben verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten Mitglieder keine eingezahlten Kapitalanteile
und keine Werte für ihre geleisteten Sachanlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

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