Satzung - Mitgliederversammlung

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§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung soll im 1.Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
dies erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes
die Einberufung verlangt.
3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse mindestens sieben Tage
vor dem Versammlungstermin mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird die endgültige Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über
a) die Satzung und Satzungsänderungen
b) die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl der Kassenprüfer
e) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) die Bestätigung und den Ausschluß eines Mitgliedes
h) die Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15% der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zählung der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von gewählten Vorstandsmitgliedern und die vorzeitige Auflösung
des Vereins können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden,
wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung zusammen mit der Einladung und der vorläufigen Tagesordnung
allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

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