Satzung - Mitgliedschaft

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§4 Mitgliedschaft

1. Als Mitglied kann dem Verein jede natürliche oder juristische Person beitreten, sofern die Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszweck erwarten läßt.
2. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft muß durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4. Das Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch schriftlichen Austritt
c) durch Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Satzung
oder die Geschäftsordnung verstößt. Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung,
nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.

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